Fassung vom 25. Februar 2024

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ben hilft …!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Apfeldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Das Ziel des Vereins ist die unkomplizierte, ehrenamtliche und schnelle Hilfe von hilfsbedürftigen Tieren und Menschen auf der ganzen Welt.
  2. Der Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung des Tierschutzes sowie die Versorgung benachteiligter oder in Not geratener Tiere.
    • die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte, politisch, rassisch oder religiös Verfolgte – insbesondere für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene.
    • unmittelbare, ausschließlich selbstlose Unterstützung bedürftiger Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf Hilfe Dritter angewiesen sind (Mildtätigkeit).
    • Unterstützung von Opfern von Naturkatastrophen und ähnlichen Anlässen (Mildtätigkeit).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlerhalten der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen, die diesem Zweck dienen.
    • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch.
    • Zusammenarbeit mit Behörden sowie anderen seriösen Tierschutzorganisationen.
    • Versorgung von in Not geratenen Tieren im In- und Ausland durch Futterlieferungen und Verteilung.
    • die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Kriegsgebieten, Tötungsstationen oder Tierheimen.
    • Vermittlung von Hilfe für Flüchtlinge bei der Integration in der EU (Unterkunft, Spracherwerb, Ausbildung, Kommunikation mit Behörden sowie Dinge des täglichen Bedarfs).
    • Organisation und Durchführung von Hilfstransporten für Flüchtlinge auf ihren Fluchtrouten.
    • Organisation und Durchführung von Hilfsaktionen in den Krisengebieten und deren Nachbarländern.
    • Ausbildung und Förderung ehrenamtlicher Arbeit für Flüchtlinge und auch von Flüchtlingen (Förderung des bürgerschaftlichen Engagements).

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Der Verein kann Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen bzw. an diese weiterleiten, sofern diese einen oder mehrere der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke selbst verfolgen und diese ausschließlich für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
  2. Ein Eintrittsgesuch kann das zukünftige Mitglied schriftlich an den Vorstand richten.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller/in nicht begründen.
  4. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Begleichung dieser Beträge können, wahlweise, per Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Von einer Beitragszahlung kann aus wichtigem Grund abgesehen werden, darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss.
  6. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen in nicht unerheblichem Maße verstößt.
  8. Für den Ausschluss aus wichtigem Grund bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden Mitglieder diesem Ausschluss in der Mitgliederversammlung zustimmen müssen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder/innen

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 – Förderer/innen

  1. Förderer/innen können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Förderer/innen sind keine Vereinsmitglieder, haben aber das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu unterbreiten und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen Informationen über die Entwicklung und Arbeit des Vereins.
  3. Förderer/in kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Förderbeitrag leistet. Über die Höhe des Förderbeitrages entscheidet jede/r Förderer/in selbst. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestförderbeitrag festsetzen.
  4. Ein Gesuch der Fördermitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller/in nicht begründen.

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post oder per E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Ladungsmängel können infolge rügelosen Einlassens sämtlicher zu ladender Mitglieder geheilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Tagesordnungspunkte einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung, entsprechend um die noch nachträglich innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereichten Tagesordnungspunkte, zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist durch den Vorstand entsprechend zu ergänzen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Ergänzung zustimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
  8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach innen und außen und besteht aus drei Mitglieder:
    • Der/dem 1. Vorsitzenden
    • Der/dem 2. Vorsitzenden
    • Des/dem Kassenwart/s
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsmacht.
  3. Die Einzelvertretungsberechtigung umfasst im Außenverhältnis eine maximale Höhe bis 3.000,- EUR. Für Rechtsgeschäfte über 3.000 EUR ist der Beschluss des Vorstandes erforderlich, für Verträge mit einer längeren Laufzeit als 6 Monaten sowie solche, welche zu einer Unterbilanz führen, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
    Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
  2. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11 – Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Es wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

§ 12 – Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
  2. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  3. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  4. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Diese ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.

§ 13 – Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Der/die Kassenprüfer/in hat vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
  3. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  4. Eine Wiederwahl als Kassenprüfer/in ist zulässig.

§ 14 – Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sind im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der teilnehmenden Mitglieder zu beschließen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung dieses Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abstimmenden Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach vollständiger Abwicklung der noch ausstehenden Rechtsgeschäfte, das verbliebene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dieses unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat. Die begünstigte Organisation muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Der Versammlungsleiter der Auflösungsversammlung hat die Auflösung beim Vereinsregister anzumelden.

§ 16 – Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten (Vor- und Nachname, postalische Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankkontodaten und Geburtsdatum) über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder/innen im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vereinsvorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 17 – Haftung

  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 18 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung von Ben hilft …! am Sonntag den 25.02.2024 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
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